Corona Pandemie
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Neue Coronaschutzverordnung: Was gilt für den Sport? Stand 21. Februar 2022 | Neue Coronaschutzverordnung: Was gilt für den Sport? Stand 21. Februar 2022 |
Neue Coronaschutzverordnung: Was gilt für den Sport? bis 13. Januar 2022 Orientierungshilfe zum Sportbetrieb in NRW auf Grundlage der CoronaSchVO NRW Aufgrund der zunehmenden Infektionsgefährdung durch die Omikron-Variante des Corona-Virus sind für den Sport folgende Beschränkungen vorgenommen worden: Sport im Freien: 2G Für die gemeinsame Sportausübung draußen gilt, dass nur immunisierte Personen teilnehmen dürfen (geimpft/genesen). Für Training und Wettkampfsport in offiziellen Ligen gilt wie vorher, dass sich nicht immunisierte Sportler*innen durch einen aktuellen PCR-Test (max. 48 Std. alt) freitesten lassen können. Bei Sport in Innenräumen gilt 2G+ (auch wenn eine Maske getragen wird) Für die gemeinsame Sportausübung drinnen gilt grundsätzlich die 2G+-Regelung. Das heißt, es dürfen nur immunisierte Personen teilnehmen (geimpft/genesen), die darüber hinaus noch über einen aktuell gültigen Testnachweis verfügen (Antigen-Schnelltest max. 24 Std. alt; PCR-Test max. 48 Std. alt). Für Training und Wettkampfsport in offiziellen Ligen gilt wie vorher, dass sich nicht immunisierte Sportler*innen durch einen aktuellen PCR-Test (max. 48 Std. alt) freitesten lassen können. „Anmerkung von mir“: 2G + gilt für jeden während der Übungsstunden, auch für begleitende Eltern. Kinder und Jugendliche Kinder bis zum Schuleintritt sind immunisierten Personen gleichgestellt. Im Zeitraum der Schulferien vom 27.12.2021 bis einschließlich 09.01.2022 sind Schüler*innen nicht mehr automatisch immunisierten Personen gleichgestellt. Dies bedeutet, dass sie bei der gemeinsamen Sportausübung, wenn sie noch nicht vollständig immunisiert sind, einen Testnachweis (Antigen-Schnelltest max. 24 Std. alt; PCR-Test max. 48 Std. alt) benötigen. | Neue Coronaschutzverordnung: Was gilt für den Sport? bis 13. Januar 2022 |
Coronaschutzverordnung in der ab dem 28. Dezember 2021 gültigen Fassung ..ab 28. Dezember 2021 Sport drinnen mit 2G+ Beim Sport in Innenräumen müssen immunisierte Personen zusätzlich einen aktuellen, negativen Schnelltestnachweis, der nicht älter als 24 Stunden ist, vorweisen. | Neue Coronaschutzverordnung als PDF Datei |
16.11.2021 Neue Coronaschutzverordnung: Was gilt für den Sport? | Neue Coronaschutzverordnung: Was gilt für den Sport? |
09.06.2021 11:46 Uhr Mail Burghard Wieseler | Endlich ganz grünes Licht! Die Hausmeister der Stadt werden noch heute informiert, dass die Abteilungen des TV Brilon die Hallen nutzen dürfen! Mit sportlichen Grüßen Burkhard Wieseler |
Mail der Stadt Brilon Hygienemaßnahmen bei Nutzung der Sporthallen (Stand 09.06.2021) | Mail der Stadt Brilon Hygienemaßnahmen bei Nutzung der Sporthallen (Stand 09.06.2021) |
Hygienekonzept des TV Brilon | Hygienekonzept des TV Brilon |
Corona Regeln des TV Brilon | Corona Regeln des TV Brilon |
Bescheinigung_CoViD-Test | Bescheinigung_CoViD-Test |